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Fortsetzung IV. Organe und ausgewählte Einrichtungen der EU
Europäische Kommission EU-Kommission
Gründung: Mit Inkrafttreten des sog. Fusionsvertrags am 1.7.1967 trat an die Stelle der Hohen Behörde der EGKS, der Kommission der EWG und der Kommission der Euratom die Kommission der Europäischen Gemeinschaften; seit dem EU-Vertrag (1993): Europäische Kommission.
Ziele
Aufgaben: In den Bereichen, die den ersten Pfeiler der EU bilden, ist die Kommission wegen ihres alleinigen Initiativrechts (ausgenommen Fragen des freien Personenverkehrs) zuständig für die Ausarbeitung von Vorschlägen für gemeinschaftliche Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen). Die wichtigsten Entscheidungen über Maßnahmen und Prioritäten der EG treffen jedoch der Rat oder Rat und EP gemeinsam. Diese beiden Organe können die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele auffordern. Die Kommission achtet als Hüterin der Verträge auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. 1999 leitete die Kommission 1075 (1998: 1105) Vertragsverletzungsverfahren ein, gab 469 (674) Stellungnahmen ab und erhob in 165 (114) Fällen Klage vor dem EuGH, darunter Deutschland 8 (4) und Österreich 9 (2). Als ausführendes Organ ist die Kommission u.a. zuständig für die Erstellung des EU-Haushaltsentwurfs, den Vollzug des Haushaltsplans sowie die Verwaltung der Struktur- und des Kohäsionsfonds sowie der Forschungs- und anderer Programme. In einigen Bereichen verfügt sie über erhebliche Entscheidungs- und Durchführungsbefugnisse, die ihr durch den Vertrag oder vom Rat übertragen wurden. Sie handelt im Namen der EU auch Handels- und Kooperationsabkommen mit (Gruppen von) Drittstaaten aus.
Beschlussfassung mit der Mehrheit der Mitglieder.
Organe
Zusammensetzung: 20 Mitglieder, davon je zwei aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien sowie je eines aus den anderen EU-Staaten. Der von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen benannte Präsident der Kommission bedarf der Zustimmung des EP; der designierte Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit diesem nominiert werden, müssen als Kollegium vom EP bestätigt werden, bevor sie von den Mitgliedstaaten einvernehmlich für fünf Jahre ernannt werden. Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus. Die Bestätigung der Kommission als Kollegialorgan durch das EP wurde durch den EU-Vertrag (1993) eingeführt, die Zustimmung des EP für den designierten Kommissionspräsidenten, dessen Mitspracherecht bei der Auswahl der Kommissare und dessen politische Führungsrolle durch den Vertrag von Amsterdam (1999). Im Gegensatz zum Rat sind die Kommissare den Interessen der Gemeinschaft verpflichtet; sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Mitglieder
Personal (31.12.1999): 18129 Dauerplanstellen und 743 Zeitstellen, davon 1588 bzw. 44 Stellen, die nicht aus Verwaltungsmitteln, sondern aus Forschungsmitteln finanziert wurden; außerdem für EUR-OP 525 Dauerplanstellen, für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) 81 und für die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 83.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EuGH
Gründung 1952 für die EGKS; seit 7.10.1958 Rechtsprechungsorgan für EGKS, EWG (heute EG) und Euratom.
Ziele
Aufgaben: Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften sowie der von den zuständigen Gemeinschaftsorganen erlassenen Durchführungsvorschriften. Durch den Vertrag von Amsterdam (1999) wurden dem EuGH auch die Zuständigkeit für die Wahrung der Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, übertragen und beschränkte Befugnisse in den Bereichen freier Personenverkehr sowie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen eingeräumt. Beim EuGH bzw. GEI können direkte Klagen, die von Kommission, anderen Gemeinschaftsorganen, einem Mitgliedstaat sowie natürlichen und juristischen Personen erhoben werden, sowie von Gerichten der Mitgliedstaaten Anträge auf Vorabentscheidung eingereicht werden. Die Entscheidungen sind unmittelbar verbindlich für Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, nationale Gerichte sowie natürliche und juristische Personen (letzte Instanz).
Klagearten: Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen einen Mitgliedstaat oder eines Mitgliedstaats gegen einen anderen, Nichtigkeitsklage (Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemeinschaftlicher Rechtsakte), Untätigkeitsklage gegen EP, Rat, Kommission oder EZB, Schadensersatzklage gegen die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete, Beamtenklage (Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Gemeinschaft und deren Bediensteten), Vorlagen zur Vorabentscheidung über Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht (auf Vorlage nationaler Gerichte) und Rechtsmittel gegen Urteile des GEI.
Aktivitäten: Seit seiner Gründung wurden beim EuGH über 10000 Rechtssachen anhängig gemacht und von diesem über 4000 Urteile erlassen. 1999 schloss der EuGH 395 Rechtssachen ab, verkündete 235 Urteile und erließ 143 Beschlüsse; die Zahl der neu eingegangenen Rechtssachen stieg auf 543 (1998: 485). Urteile ergingen u.a. zu Wettbewerbsregeln für Unternehmen, Rechtsgrundlagen von Maßnahmen von Rat und EP, Binnenmarkt (einschl. Freizügigkeit der Arbeitnehmer), Vergabe öffentlicher Aufträge, geistiges Eigentum und Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern (siehe Abschnitt IX).
Organe
Zusammensetzung: Die 15 Richter und neun Generalanwälte (ab 7.10.2000 acht) sind unabhängig und werden von den Mitgliedstaaten einvernehmlich für sechs Jahre ernannt; alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung statt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten: Gil Carlos Rodríguez Iglesias (E) für drei Jahre.
Gericht Erster Instanz (GEI): Seit 1.9.1989 ist dem EuGH zu dessen Entlastung das GEI beigeordnet. Es entscheidet derzeit in erster Instanz über alle Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadensersatzklagen natürlicher und juristischer Personen gegen die Gemeinschaften, Klagen von Unternehmen(sverbänden) gegen die Kommission aufgrund des EGKS-Vertrags sowie Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten. Die 15 Richter des GEI werden von den Mitgliedstaaten einvernehmlich für sechs Jahre ernannt; alle drei Jahre wird das GEI teilweise neu besetzt. Gegen die Entscheidungen des GEI kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden. – 1999 gingen beim GEI 356 Rechtssachen ein, 634 Rechtssachen wurden abgeschlossen; die Zahl der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz stieg auf 38 (1998: 26).
Personal von EuGH und GEI (31.12.1999): 769 Dauerplanstellen und 241 Zeitstellen.
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