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Franchising | [ Franchising Inhalt ] |
Franchising gründet sich auf eine enge und fortlaufende Kooperation zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber. Kooperation bedeutet hier eine auf freiwilliger Basis beruhende, vertraglich geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Partner. Von der Franchise-Zentrale fließen Know-how, Nutzungsrechte, Image, eine erprobte Strategie und die Unterstützung im Alltagsgeschäft zum Franchise-Nehmer. Dafür erhält der Franchise-Geber eine entsprechende Vergütung.
Die Franchise-Nehmer setzen ihre Arbeitskraft, ihr Kapital und ihre Energie ein. Dieser Einsatz wird unterstützt durch die Weisungen und die Kontrolle der Zentrale. Sie stellen sicher, dass der Partner vor Ort seine Kraft und die vom Franchise-Geber zur Verfügung gestellten Instrumente konsequent nach der erfolgreich erprobten Marketingkonzeption des Systems und damit zum beiderseitigen Vorteil einsetzt.
Ein Franchise-System wird durch zwei starke Klammern zusammengehalten. Die eine Klammer ist der Franchise-Vertrag, die andere die gemeinsame Marke. Der Franchise-Vertrag beschreibt das gemeinsame Ziel und regelt die Zusammenarbeit. Er ist eine Dokumentation vereinbarter Spielregeln und im Falle von Streitigkeiten rechtlich ein Beweismittel. Der Gesetzgeber schreibt Franchise-Verträge vor, aber ihre Existenz ist noch keine Garantie für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Eine reibungslose Partnerschaft lässt sich weder in der Ehe noch im Franchising einklagen.
Eine ebenso starke Klammer ist die gemeinsame Marke. Franchise-Geber und Franchise-Nehmer treten am Markt einheitlich auf. Das mit der Marke verbundene Image, der Bekanntheitsgrad und der damit verbundene Goodwill des Verbrauchers ist für den Franchise-Nehmer ein großer Anreiz, sich einem Franchise-System anzuschließen. Beide Partner sitzen beim Franchising in einem Boot und sind aufeinander angewiesen. So wird zum Beispiel das Image einer Marke nachhaltig durch das Verhalten der Franchise-Nehmer beeinflusst. Daraus resultiert die Pflicht des Franchise-Gebers zu ständiger Kontrolle und straffer Führung der Franchise-Nehmer.
Eine erfolgreiche Kooperation ist ohne Vertrauen nicht denkbar. Der Franchise-Nehmer muss Vertrauen in das Konzept des Gebers haben. Der Geber wiederum muss Vertrauen in die Loyalität und die Motivation des Nehmers haben. Denn: Franchising ist eine Partnerschaft für wirtschaftlichen Erfolg.
Der Ehrenkodex für Franchising
Der neue Europäische Verhaltenskodex für Franchising wurde am 1. Januar 1992 mit den ergänzenden Bestimmungen als Ehrenkodex für Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV e.V.) in Kraft gesetzt. Nichtmitglieder dürfen diesen Ehrenkodex nicht verwenden oder sich darauf beziehen.
Der gültige Ehrenkodex enthält eine Fülle ganz konkreter Bestimmungen, die von ihnen aktiv umgesetzt werden müssen. Die wichtigsten davon seien hier kurz wiederholt:
Nur der Europäische Verhaltenskodex legt expressis verbis fest, dass sich das vom Franchise-Geber nachzuweisende Erfahrungswissen vor Vertragsabschluß mit dem ersten Franchise-Geber auch in wenigstens einem Pilotobjekt manifestiert haben muss. Der Ehrenkodex verpflichtet den Franchise-Geber zu einer Anfangsschulung des einzelnen Franchise-Nehmers.
Vor Vertragsunterzeichnung muss der Franchise-Geber dem zukünftigen Franchise-Nehmer ein Exemplar des Verhaltenskodexes ausgehändigt haben. Dies gilt auch für außerordentliche Mitglieder des DFV e.V., die allein dadurch ihre Mitgliedschaft dokumentieren können.
Ebenfalls innerhalb einer angemessenen Frist vor Vertragsunterzeichnung muss der Franchise-Geber "alle für das Franchise-Verhältnis wichtigen Informationen und Unterlagen" dem zukünftigen Partner schriftlich übergeben haben.
Diese Verpflichtung gehört zum Kern des Europäischen Verhaltenskodexes, da eine mögliche EU-Regelung zweifellos hauptsächlich auf diesen Schutz des (potentiellen) Franchise-Nehmers abzielen würde. Gleichzeitig ist diese Vorschrift für manche Franchise-Geber nicht einfach zu handhaben, berührt sie doch das Verhältnis Franchise-Vertrag/ Richtlinien/Handbücher.
Die Basis für die Fortentwicklung des Franchisings:
Franchise-Geber sollten jedoch wissen, dass alle nationalen Franchise-Verbände in Europa bei der langjährigen Diskussion über den neuen Kodex und noch einmal bei der Verabschiedung übereinstimmend festgestellt haben, dass im Kodex eine Know-how-Übertragung (zum Beispiel Aushändigung von Handbüchern) vor Vertragsunterzeichnung nicht vorgesehen ist. Im Zweifelsfall sollten Franchise-Geber Vorverträge abschließen, um Know-how zu schützen. Der Rechtsausschuss des Europäischen Franchise-Verbandes beschäftigt sich gegenwärtig unter Federführung eines Vertreters des DFV e.V. mit der genauen Auslegung dieser Kernvorschrift des Europäischen Verhaltenskodexes, auf die von der EU-Kommission so großen Wert gelegt wird.
Der Ehrenkodex legt auch fest, dass der zukünftige Franchise-Nehmer vor Abschluss eines Vorvertrages eine schriftliche Mitteilung über den Zweck des Vorvertrages und die Entgeltregelung enthält.
Für die direkte und einzelne Vergabe von Franchisen im Ausland (kein Masterfranchising) muss der Franchise-Vertrag in der Amtssprache eines Landes, in dem der Franchise-Nehmer seinen Sitz hat, abgefasst sein beziehungsweise in einer beeideten Übersetzung vorliegen.
Es soll dafür gesorgt werden, dass Franchise-Verträge im Ausland grundsätzlich keine reinen Übersetzungen eines nationalen Vertrages darstellen, sondern im Bewusstsein überall vorhandener nationaler Besonderheiten unter Hinzuziehung eines im Franchising kundigen Rechtsanwalts des jeweiligen Landes abgefasst werden und Auslegungsprobleme erst gar nicht entstehen können. Spezialisierte und zweisprachige Rechtsanwälte können vom Verband für jedes Land nachgewiesen werden.
Der Europäische Verhaltenskodex zwingt den Franchise-Geber, den unterschriebenen Franchise-Vertrag dem Partner unmittelbar nach seiner Unterzeichnung durch beide Parteien auszuhändigen.
Die nationalen ergänzenden Bestimmungen des DFV e.V. stellen die Kontinuität der Franchise-Definition eines Verbandes sicher, zum Beispiel auch was die Stellung des Franchise-Nehmers als Eigenhändler betrifft. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass höchstrichterliche Entscheidungen Beachtung finden und der Franchise-Nehmer beispielsweise hinsichtlich der Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht benachteiligt wird.
Durch die Umsetzung aller Bestimmungen des Ehrenkodexes kommen Franchise-Geber als Mitglied des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. einer wesentlichen Verpflichtung nach und tragen dazu bei, dass sich die Franchise-Wirtschaft weiter im Rahmen der "Selbstregulierung" entwickeln kann.
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