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Steuerliche Vorteile des Stiftens
Engagement für einen "guten Zweck" kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden
sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer
Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am
21. September 2007 hat der Bundesrat das
"Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet.
Dadurch haben sich die steuerrechtlichen
Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das
rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei
Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:
Spende
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine
gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre
satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine
gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des
Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die
den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht
berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zustiftungen
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen
Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in
den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden.
Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei
Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.
Beispielrechnung
Ein kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein
Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Jeder von beiden hat von
seinen Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen vererbt bekommen. Bei entsprechenden
Zuwendungen an eine bereits bestehende gemeinnützige Stiftung bzw. bei Gründung einer
eigenen gemeinnützigen (Treuhand-)Stiftung kann das Ehepaar folgende Höchstbeträge im
Zehnjahreszeitraum steuerlich geltend machen:
Normaler Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG:
jährlich 15.000 Euro (20% von 75.000 Euro) pro Ehegatte: 30.000 Euro x 10 = 300.000 Euro
Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG:
einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro
Sonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen im Zehnjahreszeitraum: 2.300.000 Euro
Quelle:
Bundesverband Deutscher Stiftungen www.Stiftungen.org
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